Baum brennt, Leiter kippt: Wer zahlt?
Als seriöser Weihnachtsbaumverkäufer kümmern wir uns auch ums Drumherum. Und zum Drumherum gehört leider manchmal die Feuerwehr.
Stand 01.10.2026
Hauptsaison für Brände
Die Gothaer zählt im Winter bis zu doppelt so viele Feuerschäden wie im Rest des Jahres. Ein fahrlässig ausgelöster Weihnachtsbrand kostete dort im Schnitt 4.200 €, ein Brand im übrigen Jahr 1.600 €[1]. Der Adventskranz ist eben kein Kaminfeuer.
Fahrlässig oder grob fahrlässig?
Das ist die eine Frage, um die sich nach einem Kerzenbrand fast alles dreht. Wer einen Schaden grob fahrlässig verursacht, dem darf der Versicherer die Leistung kürzen, je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt[2]. Was grob fahrlässig ist, entscheiden Gerichte im Einzelfall:
- Versicherung zahlt
Kurz ins Schlafzimmer
Adventskranz brennt, während die Bewohner kurz im Schlafzimmer sind: nur einfache Fahrlässigkeit, der Versicherer musste zahlen.[3]
OLG Düsseldorf 1999
- Versicherung zahlt
Gast im Raum
Echte Kerzen an einer Nordmanntanne, die schon seit 18 Tagen stand. Ein Erwachsener war im Raum: keine grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht betont aber, dass Kerzen am Baum durchgehend beaufsichtigt werden müssen.[4]
LG Oldenburg 2011
- Versicherung zahlt nicht oder weniger
Kaffee beim Nachbarn
Rund 15 Minuten zum Nachbarn, die Adventskerzen brannten weiter: grob fahrlässig, der Versicherer musste nicht zahlen. Das Urteil stammt noch aus der Zeit vor der Reform von 2008.[5]
OLG Hamburg 1993
- Versicherung zahlt nicht oder weniger
Bei Kerzenschein eingeschlafen
Nach ein paar Gläsern bei brennenden Kerzen eingeschlafen: Den Schaden trug der Versicherte selbst.[6]
OLG Köln, 9 U 113/09
- Versicherung zahlt nicht oder weniger
Der Sechsjährige passt auf
Während des Badens sollte der sechsjährige Sohn die Kerzen im Blick behalten. Das reichte nicht.[6]
AG Eisenhüttenstadt, 6 C 566/01
Faustregel der Versicherer: Kurz zur Toilette ist noch nicht grob fahrlässig. Länger zum Telefonieren aus dem Zimmer oder bei Kerzenlicht einschlafen schon[7]. Kurz gesagt: Zur Toilette ja, zum Glühwein beim Nachbarn lieber nicht.
Der Satz, der im Vertrag stehen sollte
Viele neuere Hausrat- und Wohngebäudetarife verzichten darauf, bei grober Fahrlässigkeit zu kürzen. Stiftung Warentest empfiehlt in der Hausratversicherung nur noch Tarife, die auch dann leisten, und rät, alte Verträge umzustellen[8]. Auch bei der Wohngebäudeversicherung gilt: Schlechte Tarife versichern Schäden durch grobe Fahrlässigkeit nicht oder nicht ausreichend[9].
Wer zahlt was?
| Versicherung | Zuständig für |
|---|---|
| Hausratversicherung | Möbel, Gardinen, Deko und ruinierte Geschenke, auch Schäden durch Löschwasser[10] |
| Wohngebäudeversicherung | Das Haus selbst und fest Eingebautes, wenn Du Eigentümer bist[9] |
| Privathaftpflicht | Schäden bei anderen, etwa wenn das Feuer auf die Nachbarwohnung übergreift. Kinder unter sieben haften in der Regel nicht, dann kommt es auf die Aufsicht der Eltern an[10] |
| Private Unfallversicherung | Bleibende Folgen nach dem Sturz von der Leiter. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt zu Hause und in der Freizeit nicht[11] |
Grundsätzliche Zuordnung. Was im Einzelfall gezahlt wird, regeln die Bedingungen Deines Vertrags. Das ist keine Rechtsberatung.
Die Leiter, die Lichterkette und der Schwager
Der Stern muss auf die Spitze, die Leiter steht im Keller, also tut es der Küchenstuhl. Der Schwager hält fest, zumindest bis das Telefon klingelt. Was dann passiert, kennt jede Notaufnahme. Die gesetzliche Unfallversicherung ist an Heiligabend im Wohnzimmer übrigens nicht zuständig[11]. Unser Rat: richtige Leiter, zweiter Mann, Telefon aus.
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Quellen (11)
- [1] Gothaer: Der besinnliche Advent ist Hauptsaison für Brände Zuhause (09.12.2021). presse.gothaer.de/pressreleases/der-besinnliche-advent-ist-hauptsaison-fuer-braende-zuhause-3149425
- [2] § 81 Versicherungsvertragsgesetz: Herbeiführung des Versicherungsfalles. www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html
- [3] OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, 4 U 182/98 (Urteilstext). www.ra-kotz.de/brand2.htm
- [4] LG Oldenburg, Urteil vom 08.07.2011, 13 O 3296/10: Kerzen am Weihnachtsbaum (Urteilstext). www.versicherungsrechtsiegen.de/wohngebaeudeversicherung-versicherungsfall-durch-brennende-kerzen-am-weihnachtsbaum/
- [5] OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.1993, 5 U 231/92 (Urteilstext). www.ra-kotz.de/brand6.htm
- [6] ERGO Rechtsportal: Adventskranz und Versicherung, Urteile (Stand 01.01.2025). www.ergo.de/de/rechtsportal/oft-nachgefragt/adventskranz
- [7] GDV: Ratgeber, so vermeiden Sie Brände zur Adventszeit (27.11.2025). www.dieversicherer.de/versicherer/wohnen/news/weihnachtsbraende-194620
- [8] Stiftung Warentest: Hausratversicherung im Vergleich (20.04.2026). www.test.de/hausratversicherung/
- [9] Stiftung Warentest: Wohngebäudeversicherung im Vergleich (16.09.2026). www.test.de/Wohngebaeudeversicherung/
- [10] Verbraucherzentrale: Brandgefahr durch Adventskranz, Baum und Böller (18.11.2025). www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/brandgefahr-durch-adventskranz-baum-und-boeller-20920
- [11] Verbraucherzentrale: Private Unfallversicherung, überflüssig oder sinnvoll?. www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/private-unfallversicherung-ueberfluessig-oder-sinnvoll-13888
Abgerufen am 01.10.2026.